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Verkaufs-, Lieferungs- Zahlungsbedingungen (VLZ)

 

1. Allgemeine Bedingungen

 

1.1 Für alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen, Teil- und Nachlieferungen, sowie für Zahlungen gelten die nachstehenden Bedingungen. Abweichende oder ergänzende Vorschriften oder mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns. Spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.


1.2 Die vorliegenden Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten in diesem Umfange auch für die Zukunft, ohne dass auf sie ausdrücklich Bezug genommen werden muss. Allgemeine Einkaufs- oder Bestellbedingungen des Käufers haben nur Gültigkeit, soweit sie mit unseren VLZ vereinbar sind. Unser Schweigen kann in keinem Falle als Anerkennung der abweichenden Einkaufs- oder Bestellbedingungen gewertet werden.


1.3 Technische Änderungen in Konstruktion, Material, Form und Herstellung bleiben vorbehalten.


1.4 Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von §§ 14, 310 BGB, d.h. natürlichen oder juristischen Personen, welche im Hinblick auf den Erwerb der Ware in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

 

2. Vertragsabschluss, Lieferumfang, Preise

 

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend; Zwischenverkauf vorbehalten. Lieferverträge kommen - auch im laufenden Geschäftsverkehr - erst dann zustande, wenn wir die Bestellung des Käufers schriftlich oder in Textform (d.h. auch per E-Mail oder Fax) bestätigen. Für den Inhalt des Vertrages, insbesondere für den Umfang der Lieferung und den Lieferzeitpunkt, ist ausschließlich unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Bei sofortiger Lieferung oder Leistung kann unsere Bestätigung durch unsere Rechnung ersetzt werden.


2.2 Alle Angaben über unsere Produkte, insbesondere etwaige in Angeboten, Prospekten und/oder auf unserer Website enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Analysen, Gewichts-, Qualitäts- und Maßangaben sind annähernd zu betrachtende Durchschnittswerte. Diese stellen weder eine Garantie dar noch wird hiermit ein Beschaffungsrisiko übernommen, es sei denn, dies ist von uns ausdrücklich schriftlich mit „rechtlich garantiert“ bzw. „Übernahme des Beschaffungsrisikos“ gekennzeichnet. Auch eine Bezugnahme auf Normen und ähnliche technische Regelungen stellt keine Eigenschaftsangabe unserer Produkte dar, es sei denn dies ist ausdrücklich von uns mit „Eigenschaft des Produktes“ gekennzeichnet.

 

2.3 Wir sind lediglich verpflichtet, aus unserem eigenen Warenvorrat zu leisten (Vorratsschuld). Die Übernahme eines Beschaffungsrisikos oder einer Beschaffungsgarantie liegt auch nicht allein in unserer Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache.

 

2.4 Es gelten die in der Auftragsbestätigung bestätigten Preise. Die Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung, zuzüglich Mehrwertsteuer, netto Kasse.


2.5 Angegebene Weiterverkaufspreise verstehen sich als unverbindliche Preisempfehlungen, wobei diese die jeweils gültige Mehrwertsteuer enthalten.


2.6 Sollten zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate liegen und sich in diesem Zeitraum unsere Herstellungs- und/oder Beschaffungskosten auch unter Berücksichtigung gegenläufiger Entwicklungen bei einzelnen Kostenelementen erhöht haben, so sind wir zu einem der prozentualen Kostensteigerung entsprechenden Aufpreis berechtigt. Entsprechendes gilt zugunsten des Käufers (Preissenkung), wenn unsere Herstellungs- und/oder Beschaffungskosten sinken. Der Käufer ist im Fall einer Preiserhöhung berechtigt, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung mittels schriftlicher Erklärung vom Vertrag zurückzutreten.


2.7 Soweit eine im Inland umsatzsteuerfreie Lieferung oder Leistung in Betracht kommt, ist der Besteller verpflichtet die erforderlichen Nachweise zu erbringen bzw. an deren Erbringung mitzuwirken. Für innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 6a UStG hat der Besteller seine USt-ldent-Nummer mitzuteilen, seine Unternehmereigenschaft nachzuweisen sowie an den buch- und belegmäßigen Nachweisen mitzuwirken (§§ 17a - c UstDV).

 

3. Lieferung, Versand

 

3.1 Angegebene Liefertermine sind unverbindlich und entsprechen der voraussichtlichen Liefermöglichkeit, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.) Lieferterminen und -fristen bemühen wir uns, diese nach besten Kräften einzuhalten. Aufträge werden möglichst geschlossen ausgeliefert; Liefermöglichkeit behalten wir uns vor. Können Aufträge nicht in geschlossener Partie ausgeliefert werden, erfolgt Nachlieferung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, ohne dass der Käufer einen Verzugsschaden oder Schadensersatz geltend machen kann. Ziffer 8.1 lit. a-f gilt entsprechend.

 

3.2 Unter einem Netto-Auftragswert von 390,00 € berechnen wir eine Handlingspauschale von 7,95 €.

 

3.3 Kartons und Einwegpaletten werden nicht zurückgenommen. Mehrkosten für Eil-, Express oder Lufttransport bzw. Frachtumwege werden in Rechnung gestellt.

 

3.4 Alle Sendungen reisen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Sofern nichts anderes vereinbart, decken wir das Transportrisiko über eine Transportversicherung. Als Mindestprämie berechnen wir dem Käufer 1% des Warenwertes, worauf wir den Käufer im Rahmen unseres Angebots ausdrücklich hinweisen. Im Falle eines Transportschadens haften wir nur bis zur Höhe der Versicherungsleistung. Ziffer 8.1 lit. a-f gilt entsprechend. Sollte der Käufer dem Einschluss der Sendung in die Transportversicherung widersprochen haben, geht das Transport- Bruchrisiko zu seinen Lasten.

 

3.5 Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenen Gründen für die Erbringung unserer geschuldeten vertragsgegenständlichen Lieferungen Lieferungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung entsprechend der Quantität und der Qualität aus unserer Lieferungs- oder Leistungsvereinbarung mit dem Käufer nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig, oder treten Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher Dauer (d.h. mit einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) ein, so sind wir in diesem Fall berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung herauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, soweit wir unseren Kunden vorab hierüber informiert haben und nicht das Beschaffungsrisiko übernommen haben. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebshinderungen - z.B. durch Feuer-, Wasser- und Maschinenschäden -, und alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtungsweise nicht von uns schuldhaft herbeigeführt worden sind.

 

4. Zahlungen

 

4.1 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Lieferung (= Rechnungsdatum) ohne Abzug zahlbar. Alle Zahlungen sind unmittelbar an uns zu leisten. Als Tag der Zahlung gilt bei Überweisungen das Gutschriftsdatum unserer Bank: Schecks und Wechsel werden nur zum Einzug übernommen.

 

4.2 Bei Überschreiten der Zahlungsfrist nach 4.1 sind wir unter Vorbehalt der Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens ohne Mahnung berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz nach § 247 BGB sowie Mahnspesen in Höhe von EUR 40,00 (§ 288 Abs. 5 Satz 1 BGB) zu verlangen.

 

4.3 Sind infolge Zahlungsverzuges durch den Käufer Rechtsverfolgungskosten und Zinsen angefallen, so sind wir berechtigt, eingegangene Zahlungen zunächst zur Tilgung der Kosten und dann der Zinsen zu verwenden; entgegenstehende Zahlungsvermerke des Käufers bleiben unbeachtet.

 

4.4 Wir sind berechtigt, neue Lieferungen von dem Ausgleich fällig gewordener Rechnungsbeträge abhängig zu
machen, ohne dass abgeschlossene Kaufverträge erlöschen.

 

4.5 Erhalten wir nach Vertragsschluss Kenntnis von Tatsachen über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers, die nach pflichtmäßigem Ermessen geeignet sind, unseren Anspruch auf die Gegenleistung zu gefährden, so können wir bis zum Zeitpunkt unserer Leistung eine geeignete Sicherheit binnen angemessener Frist oder Vorauszahlung oder Leistung bei Gegenleistung verlangen. Wir sind außerdem berechtigt, eingeräumte Zahlungsziele zu widerrufen. Kommt der Käufer unserem berechtigten Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig nach, können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

 

 

5. Rückabwicklung

 

5.1 Sollte der Vertrag aus begründetem Rücktrittsrecht oder aufgrund Falschbestellung rück abgewickelt werden, so sind wir unbeschadet unserer sonstigen, gegen den Käufer möglicherweise bestehenden Ansprüche berechtigt, für die Nutzung und den Gebrauch der Waren, als Wertminderungsentschädigung und für interne Handlingkosten 15% des Kaufpreises zzgl. USt. zu fordern.

 

5.2 Der Nachweis, dass eine niedrigere oder überhaupt keine Wertminderung bzw. Kosten entstanden sind, bleibt dem Käufer ausdrücklich vorbehalten.

 

6. Eigentumsvorbehalt und Vorausabtretungen


6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, die uns aus der früheren, gegenwärtigen sowie zukünftigen Geschäftsverbindung mit dem Käufer zustehen, in unserem Eigentum (Vorbehaltsware).
Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.


6.2 Der Eigentumsvorbehalt gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist.


6.3 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturenendbetrages unserer Forderung ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Fehlt es an letztgenannter Voraussetzung, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritte) die Abtretung mitteilt.


6.4 Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen von Vorbehaltswaren gehen sicherheitshalber auf uns über, ohne dass es einer besonderen Einzelvereinbarung bedarf. Im Kollisionsfall unseres Anspruches an der Vorbehaltsware mit den Rechten Dritter gilt die Abtretung als anteilmäßig entsprechend unserem Miteigentumsanteil als erfolgt.
Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um insgesamt mehr als 20%, werden auf Verlangen des Käufers die die Forderungen übersteigenden Sicherheiten freigegeben.


6.5 Der Käufer ist verpflichtet, bei Pfändungen und ähnlichen Zugriffen Dritter auf unsere Ware oder auf die uns abgetretenen Forderungen auf unsere Rechte hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen zwecks Intervention.


6.6 Eine etwaige Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns, ohne uns jedoch zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, verarbeitet oder sonst untrennbar verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den Rechnungswerten der anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenstände. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, die als Hauptsache anzusehen ist, so überträgt der Käufer uns schon jetzt im gleichen Verhältnis das Miteigentum hieran. Der Käufer verwahrt das Eigentum oder Miteigentum unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware. Auf unser Verlangen ist der Käufer jederzeit verpflichtet, uns die zur Verfolgung unserer Eigentums- oder Miteigentumsrechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

 

7. Mangelrügen, Gewährleistungen, Schadenersatz


7.1 Mängel- und Quantitätsrügen können wir nur berücksichtigen, wenn sie unverzüglich nach Feststellung, jedoch spätestens 14 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich angezeigt worden sind.


7.2 Versteckte Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht sofort erkennbar sind, müssen unverzüglich nach Feststellung schriftlich angezeigt werden.


7.3 Unvollständig angekommene Sendungen sind im Bruttogewicht zu überprüfen und einschließlich der Verpackung bis zur Klärung zur Verfügung zu halten.


7.4 Nicht rechtzeitig angezeigte Mängel entbinden uns von jeder Gewährleistungspflicht. Desgleichen haften wir nicht für Folgen einer unsachgemäßen Behandlung von alfi-lsoliergefäßen, Metall- und Haushaltswaren durch den Käufer oder Dritte.


7.5 Bei berechtigten, form- und fristgerecht geltend gemachten Mängelrügen leisten wir nach unserer Wahl Gewähr durch unentgeltliche Nachbesserung oder Neulieferung, sofern die Ursache des Sachmangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Ziffer 3.4) vorlag.


7.6 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Die Frist beginnt mit Gefahrübergang (Ziffer 3.4). Vorstehende Fristen gelten nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt, z. B. § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers). Ziffer 8.1 lit. a-f gilt entsprechend.


7.7 Bei Transportbruchmeldungen, die von uns versicherte Sendungen betreffen, ist auf Verlangen eine separate
Erklärung für den Versicherungsträger nachzureichen.


7.8 Zunächst ist uns stets Gelegenheit durch Nacherfüllung gemäß Ziffer 7.5 innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Der Käufer hat uns den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen.


7.9 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei
natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge ungeeigneter oder unsachgemäßer Verendung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder ungeeigneter Betriebsmittel entstehen. Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.


7.10 Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 8.

 

 

8. Schadensersatzansprüche


8.1 Wir haften grundsätzlich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von uns und unseren gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen. Unsere Haftung und die unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen für leichte Fahrlässigkeit ist daher ausgeschlossen, sofern es sich nicht um

 

(a) die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, also solcher, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Käufer vertrauen darf.
(b) die Verletzung von Pflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB, wenn dem Käufer unsere Leistung nicht mehr zuzumuten ist,
(c) die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
(d) die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Leistung, für das Vorhandensein eines Leistungserfolges oder für ein Beschaffungsrisiko,
(e) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder
(f) sonstige Fälle zwingender gesetzlicher Haftung handelt.

 

8.2 Sofern kein Fall der vorstehenden Ziffer 8.1 lit. b-f vorliegt, haften wir nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.

 

8.3 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in den vorstehenden Ziffern vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

 

8.4 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz aus diesem Vertragsverhältnis können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden, Dies gilt nicht, wenn uns Arglist, Vorsatz oder grobes Verschulden zur Last fällt sowie im Falle einer Forderung, die auf einer deliktischen Handlung beruht. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.


8.5 Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

9. Schlussbestimmungen

 

9.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).


9.2 Ist der Käufer Vollkaufmann, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten das für den Sitz unserer Gesellschaft zuständige Gericht. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.


9.3 Diese Bestimmungen treten mit sofortiger Wirkung an die Stelle der bisherigen und behalten ihre Gültigkeit bis zur Ersetzung durch anderslautende.

 

Stand: 01/2022

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